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Vorsicht bei Verwendung von fremden Firmenbezeichnungen in der eigenen Website. Es drohen weitreichende Auskunfts- und Schadensersatzansprüche.

Der Fall

Firmenbezeichnungen genießen sehr häufig Schutz nach dem Markenrecht, auch wenn es sich auf den ersten Blick um gängige Bezeichnungen handelt. Darauf hat das Landgericht Köln in einer aktuellen Entscheidung (31 O 2/21) erneut hingewiesen und einen Unternehmer zu Auskunft und Vorlage von Bank- und Steuerunterlagen verurteilt. Dieser hatte nämlich in seine Website Metatags mit einer fremden Firmenbezeichnung integriert, um besser aufgefunden zu werden.

Die Entscheidung

Das Kölner Gericht hat den Unternehmer wegen vorsätzlicher und gewerbsmäßiger Markenverletzung zur Vorlage von Bank- und Steuerunterlagen sowie zum Schadensersatz verurteilt. Im Zuge des Prozesses kam heraus, dass die Zeichen schon über mehrere Jahre genutzt und erhebliche Umsätze damit erzielt wurden. Für die Höhe des Schadensersatzes sind Zeitdauer und Umsatz seit Verwendung entscheidend. In einer neueren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22.09.2021, Az. I ZR 20/21) darauf hingewiesen, dass bei der Verwendung einer fremden Marke zu Werbezwecken eine erhebliche prozentuale Beteiligung am gesamten Jahresumsatz fällig werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn nicht nachweisbar ist, ob die Werbung überhaupt erfolgreich war oder nicht.

Das Fazit

Die Integration von Metatags mit fremden Bezeichnungen ist risikoreich und sollte wohl überlegt werden. Es besteht auch Jahre später noch die Gefahr, dass erhebliche Schadensersatzansprüche auf den Verwender zukommen. Darüber hinaus ist die Verletzung von fremden Marken im gewerblichen Umfeld strafbar. Ein vorsätzliches Handeln liegt bei der bewussten Integration von fremden Bezeichnungen nachweisbar vor.

Die FAZ beschäftigt sich mit der Frage des Dateneigentums und macht dabei einen Ausflug in die Welt der immateriellen Schutzrechte. Auf den ersten Blick drängt sich geradezu auf, personenbezogene Daten mit Urheber- oder Patentrechten zu vergleichen. In beiden Fällen liegen immaterielle Güter vor, die nicht greifbar und damit leicht verletzbar sind. Insofern besteht ein gleichartiges Schutzbedürfnis bei dem einzelnen Betroffenen.

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Der Bundesgerichtshof hat zwei Entscheidungen gefällt, die für Bauherren und sonst an öffentlich zugänglicher Kunst Interessierte, zukünftig von Bedeutung sein dürften. Konkret geht es um solche Kunstwerke, die beispielsweise in Bauwerke oder andere bauliche Einrichtungen integriert werden. Grobe Richtschnur war bislang, dass solche Werke gegen den Willen des Urhebers zwar nicht nachträglich verändert, aber grundsätzlich vom Eigentümer beseitigt werden dürfen.

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Der Bundesgerichtshof befasst sich zuweilen auch mit Produkten, die jeder gut kennt und deren Gestaltung höchst präsent sind. So auch in aktuellen Entscheidungen zum Markenrecht: Seit einigen Jahren besteht für Unternehmen die Möglichkeit, auch sogenannte 3 D Marken zum Schutz anzumelden. Werden diese durch das nationale oder europäische Amt gewährt, ergibt sich hieraus ein Monopolrecht an der Markenform.

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Der Bundesgerichtshof hat dem Europäischen Gerichtshof in einem politisch brisanten Fall Fragen zu Entscheidung vorgelegt. Konkret geht es um die sogenannten Afghanistan Papiere, die die Bundesregierung für einen eingeschränkten Kreis von Parlamtentariern hatte erstellen lassen.

Die Dokumente waren an eine Zeitung gelangt, die eine Veröffentlichung der Berichte vornahm; die Bundesregierung war damit nicht einverstanden und wandte sich gegen diese Veröffentlichung, wobei sie sich u.a. auf ihr Urheberrecht an den Berichten berief. Das Urheberrecht ist allerdings Schranken unterworfen und gewährt in bestimmten Ausnahmefällen einem Verwerter weitreichende (Veröffentlichungs)Rechte. Konkret ging es nun um die Frage, ob sich die Zeitung bei der Veröffentlichung der Lageberichte auf ihr (urheberrechtlich geschütztes) Recht auf Berichterstattung berufen konnte und ob sie die Dokumente als (urheberrechtsfreies) Zitat veröffenlichen durfte. Beide Fälle sind als Ausnahmetatbestände anerkannt. (mehr …)

Die weitreichenden Ansprüche aus dem UrhG werden gelegentlich bemüht, um Schriften oder sonstige Werke der breiten Öffentlichkeit vorzuenthalten. So auch in einem Fall, über den der BGH am 11.05.2017 verhandeln wird. In der Sache geht es um einen Ende der 1980er Jahre veröffentlichten Buchbeitrag eines derzeitigen Bundestagsabgeordneten. Das Landgericht und die Berufungsinstanz hatten dem geltend gemachten Unterlassungsantrag noch stattgegeben; fraglich ist, ob dies beim BGH Bestand hat. (mehr …)

Mit einer interessanten Frage zur Auslegung von § 59 UrhG wird sich der BGH Ende April 2017 befassen. Nach dieser Vorschrift dürfen geschützte Werke, die sich im öffentlichen Raum befinden, genehmigungs- und honorarfrei (zweidimensional) verwertet werden. Bei dem fraglichen Kunstwerk geht es in dem Fall um den allseits bekannten Kussmund auf einem Ferienkreuzfahrtschiff. Eine Fotografie dieses Motivs hatte der Beklagte zur Werbung für sein Unternehmen verwendet, das die Organisation von Landgängen anbietet. (mehr …)

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