Mit einer interessanten Frage zur Auslegung von § 59 UrhG wird sich der BGH Ende April 2017 befassen. Nach dieser Vorschrift dürfen geschützte Werke, die sich im öffentlichen Raum befinden, genehmigungs- und honorarfrei (zweidimensional) verwertet werden. Bei dem fraglichen Kunstwerk geht es in dem Fall um den allseits bekannten Kussmund auf einem Ferienkreuzfahrtschiff. Eine Fotografie dieses Motivs hatte der Beklagte zur Werbung für sein Unternehmen verwendet, das die Organisation von Landgängen anbietet.
Land- und Oberlandesgericht hatten eine solche Verwendung für legitim erachtet, so dass nun der BGH einmal mehr zur Auslegung von § 59 UrhG Stellung nehmen wird. Es spricht viel dafür, dass eine Genehmigungsfreiheit nach dieser Vorschrift vorliegt, selbst wenn die Schrankenbestimmungen im UrhG eng auszulegen sind. Welche Unterschied macht es, ob eine Skulptur dauerhaft öffentlich präsentiert wird oder ein auffälliges Schiff mit einem aufgemalten Motiv durch die Weltmeere fährt? Allenfalls in solchen Ländern, in denen eine Vorschrift wie § 59 UrhG nicht existiert, wie zB. in Frankreich, könnte eine andere Rechtslage gelten.