Die FAZ berichtet in ihrer Ausgabe vom 25.10.2021 zu einem Streitverfahren zwischen einem Verbraucher und der Schufa. Diese hat Potential, für weitreichende Konsequenzen zur Ermittlung von sog. Score Werten zu sorgen. Die Feststellung solcher Werte, die maßgeblich für die Kreditfähigkeit von Personen ist, bereitet immer wieder Probleme. Einerseits geht es um schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Auskunfteien. Andererseits ist aber vollkommen intransparent ist, wie die Werte genau errechnet werden.
Die naheliegende Vermutung besteht, dass die Werte ausschließlich durch automatisierte Prozesse erzielt werden. Das aber soll nach Art. 22 Abs. 1 der DSGVO gerade nicht erfolgen. Schließlich hat eine solche Datenverarbeitung eine erhebliche Auswirkung auf einen betroffenen Verbraucher. Score Werte sind für alle Arten von Dauerverträgen (Miete, Leasing, Mobilfunk, Ratenkredit etc.) die entscheidende Weichenstellung für einen Vertrag. In einem Verfahren vor dem EuGH dürfte es zunächst darum gehen, ob die Ermittlung des Score Wertes überhaupt unter Art. 22 Abs. 1 DSGVO fällt. Dann ist zu prüfen sein, ob eine solche Verarbeitung zulässig ist oder in Zukunft zulässig gestaltet werden kann.
Nach Art. 22 Abs. 2 DSGVO sind nämlich in bestimmten Ausnahmefällen auch solche automatisierten Prozesse erlaubt. Dies zB. wenn der Betroffene hierin einwilligt oder die Entscheidung für den Abschluss eines Vertrages zwischen dem Betroffenen und dem Verantwortlichen erforderlich ist. In jedem Fall wird das Gericht auch berücksichtigen, dass die Auskunftei sich zurecht auf ihr geschütztes Betriebsgeheimnis berufen kann. Die Grundlagen hierfür ergeben sich nicht zuletzt aus der entsprechenden EU Richtlinie, die in Deutschland bereits umgesetzt wurde.