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Datenschutz vs Dateneigentum – Was gilt zukünftig in der Datenwelt?

Die FAZ beschäftigt sich mit der Frage des Dateneigentums und macht dabei einen Ausflug in die Welt der immateriellen Schutzrechte. Auf den ersten Blick drängt sich geradezu auf, personenbezogene Daten mit Urheber- oder Patentrechten zu vergleichen. In beiden Fällen liegen immaterielle Güter vor, die nicht greifbar und damit leicht verletzbar sind. Insofern besteht ein gleichartiges Schutzbedürfnis bei dem einzelnen Betroffenen.

Allerdings und hierauf weist der Artikel zurecht hin, besteht aber eben auch ein erheblicher Unterschied, was den Entstehungsprozess der Rechte anbelangt. Ein Künstler genießt den besonderen Schutz der Rechtsordnung für seine kreative Leistung, die – so die Überlegung – der Gesellschaft auch zugute kommt. Das gleiche gilt für den Erfinder, der seine technische Leistung zum Patent anmeldet. Aber der Erzeuger von Bewegungsdaten, der lediglich im Stau steht und diese Tatsache anderen bekannt gibt. Kann diese Datenerzeugung tatsächlich mit der Leistung eines kreativ/technisch schöpferischen Menschen gleichgesetzt werden? Wohl kaum. Anderseits sind auch seine profan erzeugten Daten interessant und wichtig für andere, die nicht in demselben Stau geraten wollen. Ein Ansatz könnte daher der das alte Prinzip des Tauschgeschäfts sein, dem allerdings eine strikte Anonymisierung vorausgehen muss.

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