Der Bundesgerichtshof befasst sich zuweilen auch mit Produkten, die jeder gut kennt und deren Gestaltung höchst präsent sind. So auch in aktuellen Entscheidungen zum Markenrecht: Seit einigen Jahren besteht für Unternehmen die Möglichkeit, auch sogenannte 3 D Marken zum Schutz anzumelden. Werden diese durch das nationale oder europäische Amt gewährt, ergibt sich hieraus ein Monopolrecht an der Markenform.
Von der Möglichkeit dieses erweiterten Markenschutzes hatten auch die Firmen Ritter Sport und Dextro Energy Gebrauch gemacht und für die charakteristische Schokolade bzw. den Traubenzucker 3 D Markenschutz erlangt. Hiergegen hatten jedoch Wettbewerber erfolgreich vor dem Bundespatentgericht geklagt. Die betreffenden 3 D Marken wurden gelöscht. Hinsichtlich der prägnanten Gestaltung des Traubenzuckers hatte das Patentgericht noch ausgeführt, dass dessen Gestaltungsmerkmale überwiegend auf technische Gegebenheiten zurückzuführen sei, was einen Markenschutz ausschliesse.
Diese Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof allerdings aufgehoben und zur neuen Sachentscheidung an das Patentgericht zurückverwiesen. Es bleibt abzuwarten, welche Rechtsauffassung das Patentgericht in zukünftigen vergleichbaren Konstellationen einnehmen wird. Für Unternehmen wird dieser Markenschutz jedoch noch wichtiger, zumal die äußere Gestaltung eines Produktes auch als Design vor Nachahmungen geschützt werden kann.