Das Bundeskartellamt geht gegen Facebook vor und verbietet in einem Beschluss dem Netzwerk die Zusammenführung von Nutzerdaten aus verschiedenen Quellen.
Facebook solle hinsichtlich seiner aggregierten Nutzerdaten zu einer inneren Entflechtung verpflichtet werden. Gerade die Zusammenführung von Nutzerdaten und Daten außerhalb der Facebook-Welt ist dem Amt ein Dorn im Auge. Dies solle zukünftig eben nur mit einer freiwilligen Einwilligung zulässig sein, wobei diese sich im Nachhinein auch nicht als Zwangseinwilligung darstellen dürfe.
Facebook besäße – so das Kartellamt weiter – eine markbeherrschende Stellung, die dazu führe, dass höhere Anforderungen an die Freiwilligkeit einer Einwilligung zu stellen seien. Das heißt die bloße Nutzung des Netzwerks dürfe gerade nicht dazu führen, sich bedingungslos den Anforderungen ausliefern zu müssen, die Facebook vorschreibt. Durch den Netzwerkeffekt und den Wunsch einer unbedingten Teilnahme hieran, entstehe für den Nutzer ein innerer Zwang, die Forderungen zu akzeptieren, die das Netzwerk stellt. Dann allerdings kann datenschutzrechtlich auch nicht mehr von einer Freiwilligkeit ausgegangen werden. Diese steht dann eben nur auf dem Papier, ist aber nicht von einem Willen getragen und mithin unwirksam.