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Vorsicht bei Verwendung von fremden Firmenbezeichnungen in der eigenen Website. Es drohen weitreichende Auskunfts- und Schadensersatzansprüche.

Der Fall

Firmenbezeichnungen genießen sehr häufig Schutz nach dem Markenrecht, auch wenn es sich auf den ersten Blick um gängige Bezeichnungen handelt. Darauf hat das Landgericht Köln in einer aktuellen Entscheidung (31 O 2/21) erneut hingewiesen und einen Unternehmer zu Auskunft und Vorlage von Bank- und Steuerunterlagen verurteilt. Dieser hatte nämlich in seine Website Metatags mit einer fremden Firmenbezeichnung integriert, um besser aufgefunden zu werden.

Die Entscheidung

Das Kölner Gericht hat den Unternehmer wegen vorsätzlicher und gewerbsmäßiger Markenverletzung zur Vorlage von Bank- und Steuerunterlagen sowie zum Schadensersatz verurteilt. Im Zuge des Prozesses kam heraus, dass die Zeichen schon über mehrere Jahre genutzt und erhebliche Umsätze damit erzielt wurden. Für die Höhe des Schadensersatzes sind Zeitdauer und Umsatz seit Verwendung entscheidend. In einer neueren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22.09.2021, Az. I ZR 20/21) darauf hingewiesen, dass bei der Verwendung einer fremden Marke zu Werbezwecken eine erhebliche prozentuale Beteiligung am gesamten Jahresumsatz fällig werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn nicht nachweisbar ist, ob die Werbung überhaupt erfolgreich war oder nicht.

Das Fazit

Die Integration von Metatags mit fremden Bezeichnungen ist risikoreich und sollte wohl überlegt werden. Es besteht auch Jahre später noch die Gefahr, dass erhebliche Schadensersatzansprüche auf den Verwender zukommen. Darüber hinaus ist die Verletzung von fremden Marken im gewerblichen Umfeld strafbar. Ein vorsätzliches Handeln liegt bei der bewussten Integration von fremden Bezeichnungen nachweisbar vor.

Die FAZ beschäftigt sich mit der Frage des Dateneigentums und macht dabei einen Ausflug in die Welt der immateriellen Schutzrechte. Auf den ersten Blick drängt sich geradezu auf, personenbezogene Daten mit Urheber- oder Patentrechten zu vergleichen. In beiden Fällen liegen immaterielle Güter vor, die nicht greifbar und damit leicht verletzbar sind. Insofern besteht ein gleichartiges Schutzbedürfnis bei dem einzelnen Betroffenen.

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Der Bundesgerichtshof hat zwei Entscheidungen gefällt, die für Bauherren und sonst an öffentlich zugänglicher Kunst Interessierte, zukünftig von Bedeutung sein dürften. Konkret geht es um solche Kunstwerke, die beispielsweise in Bauwerke oder andere bauliche Einrichtungen integriert werden. Grobe Richtschnur war bislang, dass solche Werke gegen den Willen des Urhebers zwar nicht nachträglich verändert, aber grundsätzlich vom Eigentümer beseitigt werden dürfen.

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Nachdem bereits das Kartellamt in einem Beschluss Facebook seine Datensammelgrenzen aufgezeigt und auf dessen marktbeherrschende Stellung hingewiesen hat, konkretisieren sich nun Initiativen der Politik, das monopolartige und intransparente Bevorraten von Nutzerdaten einzuschränken. So sollen Anbieter verpflichtet werden, gesammelte Daten umfassend zur Verfügung zu stellen. Bereits in der DSGVO findet sich in Art. 20 eine Rechtsgrundlage dafür, beispielsweise von einem Social Media Anbieter die problemlose Übertragung „seiner“ Daten auf einen anderen Anbieter zu verlangen.

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Das Bundeskartellamt geht gegen Facebook vor und verbietet in einem Beschluss dem Netzwerk die Zusammenführung von Nutzerdaten aus verschiedenen Quellen.

Facebook solle hinsichtlich seiner aggregierten Nutzerdaten zu einer inneren Entflechtung verpflichtet werden. Gerade die Zusammenführung von Nutzerdaten und Daten außerhalb der Facebook-Welt ist dem Amt ein Dorn im Auge. Dies solle zukünftig eben nur mit einer freiwilligen Einwilligung zulässig sein, wobei diese sich im Nachhinein auch nicht als Zwangseinwilligung darstellen dürfe.

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Das Bundesverfassungsgericht hat heute Pressemitteilungen zu zwei Entscheidungen veröffentlicht, die eine Richtung in Sachen Kennzeichen Scan vorgeben dürften. Wie bekannt, gibt es seitens der Bundesregierung Überlegungen, zur Überwachung von Dieselfahrverboten flächendeckend automatisiert Autokennzeichen zu scannen und die jeweiligen Fahrer zu fotografieren, um einen Abgleich mit einem evt. Fahrverbot für den jeweiligen Autotyp durchzuführen. Problematisch ist dabei, dass letztlich jedes Kennzeichen erfasst werden muss, da nur so ein Abgleich mit den hinterlegten Daten möglich ist.

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Aufgrund der großen Resonanz nach den Veranstaltungen im Frühsommer hat die IHK Düsseldorf einen weiteren Vortragstermin zu den ersten Erfahrungen mit der DSGVO angesetzt. Im Rahmen der Veranstaltung geht es darum, die wesentlichen Grundlagen der DSGVO praxisgerecht darzustellen und erste Erkenntnisse mit den Teilnehmern zu diskutieren. Stichworte sind: Datenschutzaudit, Erstellung Verfahrensverzeichnisse, Einführung betrieblicher Datenschutz, Datenverarbeitung und berechtigte Interessen, Datenübertragung ins Ausland.

Nach der Veröffentlichung des Gesetzentwurfs zur Durchsetzung und Überwachung von Fahrverboten und einer breiten Reaktion hierauf hat das Ministerium für Verkehr und digitale Dienste nun reagiert und das ganze als Mißverständnis der Woche bezeichnet. Der Wortlauf des Gesetzes und dessen ausführliche Begründung waren eigentlich klar gefasst und konnten auch nicht grob missverstanden werden. Die geplante Legalisierung der fortlaufenden Überwachung scheint damit jedoch (zunächst) vom Tisch zu sein.

Die Diskussion um Dieselfahrverbote in bundesdeutschen Innenstädten bekommt nun auch eine datenschutzrechtliche Facette. Nachdem die Ordnungsbehörden bereits klargestellt haben, dass sie nicht in der Lage seien, flächendeckend eventuelle Fahrverbote zu überwachen, ist der Gesetzgeber schon mal vorbeugend aktiv geworden und hat einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der es in sich hat.

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Zum 1. Januar 2020 tritt im US-Bundesstaat Kalifornien ein neues Datenschutzrecht in Kraft, das zumindest auf den ersten Blick einige Parallelen zu der DSGVO aufweist. Das Gesetz ist natürlich deshalb von besonderer Bedeutung, weil die großen und bekannten weltweit operierenden Tech-Unternehmen dort beheimatet sind und der Act somit unmittelbaren Einfluss auf Facebook und Co haben dürfte.

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