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Die neue Rechtslage zum europäischen Datenschutzrecht wirft ihre Schatten voraus. Die Datenschutzgrundverordnung gilt ab dem 25. Mai 2018 und sieht einige Neuerungen gegenüber der bisherigen Rechtslage vor. Dem Datenschutz muss seitens der Unternehmen größere Aufmerksamkeit geschenkt werden, wenn man hohe Geldbußen, Schadensersatzansprüche und peinliche Selbstanzeigen vermeiden will.

Mein Vortrag bei der IHK beleuchtet praxisorientiert die wichtigsten Aspekte der DSGVO und befasst sich insbesondere auch mit der Umsetzung der Verordnung. Die aktuellen Hinweise der Datenschutzbehörden zur Auslegung und Anwendung der DSGVO sind bereits berücksichtigt.

Das Landgericht Berlin hat sich in einer aktuellen Entscheidung mit den Facebook Daten-AGB beschäftigt; die FAZ berichtet hierüber und kommentiert die Entscheidung, die noch gar nicht veröffentlicht ist. Die Tendenz scheint aber dahin zu gehen, dass das Gericht die von Facebook formulierten allgemeinen Nutzungsbedingungen teilweise für unverständlich erklärt hat. Rechtlicher Hintergrund: Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten setzt eine Rechtsgrundlage voraus. Dies kann eine Einwilligung des Nutzers sein. Damit allerdings eine solche Einwilligung auch wirksam ist, muss der Verarbeiter den Nutzer mit einfachen und klaren Worten über die gesamte Datennutzung informieren. So sieht es explizit auch die ab dem 26. Mai 2018 geltende DSGVO vor.

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Spiegel Online bringt in seiner aktuellen Ausgabe ein sehr lesenswertes Interview mit dem EU Parlamentarier Jan Philipp Albrecht zur DSGVO, die ja am 25.5.2018 gültig wird. Im Gegensatz zum üblichen floskelhaften Politikersprech erfährt der Leser hier tatsächlich einmal, welche Folgen die neue Rechtslage haben wird. Herr Albrecht weist zurecht darauf hin, dass das neue Regelwerk bei der Verwertung von personenbezogenen Daten u.a. sehr weitreichende Betroffenenrechte vorsieht, die von Gerichten und Behörden zukünftig beachtet und geahndet werden müssen.

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