Die weitreichenden Ansprüche aus dem UrhG werden gelegentlich bemüht, um Schriften oder sonstige Werke der breiten Öffentlichkeit vorzuenthalten. So auch in einem Fall, über den der BGH am 11.05.2017 verhandeln wird. In der Sache geht es um einen Ende der 1980er Jahre veröffentlichten Buchbeitrag eines derzeitigen Bundestagsabgeordneten. Das Landgericht und die Berufungsinstanz hatten dem geltend gemachten Unterlassungsantrag noch stattgegeben; fraglich ist, ob dies beim BGH Bestand hat.
Das UrhG hat ja zunächst die Aufgabe, den Urheber in seinen berechtigten Belangen zu schützen und ihn an Verwertungshandlungen von dritter Seite partizipieren zu lassen. Sinn und Zweck des Gesetzes ist es aber nicht, einen Verbietungstatbestand zu kreiieren, um öffentliche Diskussionen über nicht mehr genehme Äußerungen zu verhindern. Gerade diesem Umstand und der entsprechenden gesetzgeberischen Intention wird durch die (Schranken)Regelungen zur Berichterstattung über aktuelle Geschehnisse und dem sog. Zitatrecht Rechnung getragen.