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Vorsicht bei Verwendung von fremden Firmenbezeichnungen in der eigenen Website. Es drohen weitreichende Auskunfts- und Schadensersatzansprüche.

Der Fall

Firmenbezeichnungen genießen sehr häufig Schutz nach dem Markenrecht, auch wenn es sich auf den ersten Blick um gängige Bezeichnungen handelt. Darauf hat das Landgericht Köln in einer aktuellen Entscheidung (31 O 2/21) erneut hingewiesen und einen Unternehmer zu Auskunft und Vorlage von Bank- und Steuerunterlagen verurteilt. Dieser hatte nämlich in seine Website Metatags mit einer fremden Firmenbezeichnung integriert, um besser aufgefunden zu werden.

Die Entscheidung

Das Kölner Gericht hat den Unternehmer wegen vorsätzlicher und gewerbsmäßiger Markenverletzung zur Vorlage von Bank- und Steuerunterlagen sowie zum Schadensersatz verurteilt. Im Zuge des Prozesses kam heraus, dass die Zeichen schon über mehrere Jahre genutzt und erhebliche Umsätze damit erzielt wurden. Für die Höhe des Schadensersatzes sind Zeitdauer und Umsatz seit Verwendung entscheidend. In einer neueren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof (Urteil vom 22.09.2021, Az. I ZR 20/21) darauf hingewiesen, dass bei der Verwendung einer fremden Marke zu Werbezwecken eine erhebliche prozentuale Beteiligung am gesamten Jahresumsatz fällig werden kann. Dies gilt selbst dann, wenn nicht nachweisbar ist, ob die Werbung überhaupt erfolgreich war oder nicht.

Das Fazit

Die Integration von Metatags mit fremden Bezeichnungen ist risikoreich und sollte wohl überlegt werden. Es besteht auch Jahre später noch die Gefahr, dass erhebliche Schadensersatzansprüche auf den Verwender zukommen. Darüber hinaus ist die Verletzung von fremden Marken im gewerblichen Umfeld strafbar. Ein vorsätzliches Handeln liegt bei der bewussten Integration von fremden Bezeichnungen nachweisbar vor.

Die FAZ berichtet in ihrer Ausgabe vom 25.10.2021 zu einem Streitverfahren zwischen einem Verbraucher und der Schufa. Diese hat Potential, für weitreichende Konsequenzen zur Ermittlung von sog. Score Werten zu sorgen. Die Feststellung solcher Werte, die maßgeblich für die Kreditfähigkeit von Personen ist, bereitet immer wieder Probleme. Einerseits geht es um schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse von Auskunfteien. Andererseits ist aber vollkommen intransparent ist, wie die Werte genau errechnet werden.

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Zum 1. Januar 2020 tritt im US-Bundesstaat Kalifornien ein neues Datenschutzrecht in Kraft, das zumindest auf den ersten Blick einige Parallelen zu der DSGVO aufweist. Das Gesetz ist natürlich deshalb von besonderer Bedeutung, weil die großen und bekannten weltweit operierenden Tech-Unternehmen dort beheimatet sind und der Act somit unmittelbaren Einfluss auf Facebook und Co haben dürfte.

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Der nächste IHK Vortrag zum Thema Datenschutz nach dem neuen EU Datenschutzgesetz findet statt am Dienstag den 24.04.2018 bei der IHK in Velbert; die Veranstaltung ist ausgebucht.

Mit der IHK Düsseldorf ist vereinbart, die erste Vortragsveranstaltung wegen starker Nachfrage und Resonanz noch einmal zu wiederholen. Neuer Termin ist Mittwoch der 02.05.2018 bei der IHK Düsseldorf. Infos und Anmeldemöglichkeit finden Sie hier.

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