Der Bundesgerichtshof hat zwei Entscheidungen gefällt, die für Bauherren und sonst an öffentlich zugänglicher Kunst Interessierte, zukünftig von Bedeutung sein dürften. Konkret geht es um solche Kunstwerke, die beispielsweise in Bauwerke oder andere bauliche Einrichtungen integriert werden. Grobe Richtschnur war bislang, dass solche Werke gegen den Willen des Urhebers zwar nicht nachträglich verändert, aber grundsätzlich vom Eigentümer beseitigt werden dürfen.
Das dürfte zukünftig jedoch so ohne weiteres nicht mehr möglich sein; zumindest verlangt der BGH in Vernichtungsfällen nun, eine umfassende Güterabwägung durchzuführen, die nicht per se zu Gunsten des Eigentümers ausfallen darf. Wie eine solche Güterabwägung aussehen soll, ist bislang nicht klar; aber bloßes Nichtgefallen – und damit wohl ein Hauptgrund für eine Beseitigung, auch wenn das so nicht ausdrücklich gesagt wird – wird vermutlich nicht mehr ausreichen.
Wenn allerdings Werke der Kunst in Bauwerke integriert sind (sog. Mannheimer Loch), sprechen etwaige Sanierungsvorhaben und ähnliche Erwägungen für die Möglichkeit der Beseitigung. Bei der Entscheidung für die Integration von künstlerischen Werken in Bauvorhaben wird man also zukünftig genau zu prüfen haben, ob man sich hierbei einen Gefallen tut. Vertraglich abbedingen kann man das Recht des Künstlers bekanntlich nicht.