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Schutz der Privatsphäre
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Die FAZ beschäftigt sich mit der Frage des Dateneigentums und macht dabei einen Ausflug in die Welt der immateriellen Schutzrechte. Auf den ersten Blick drängt sich geradezu auf, personenbezogene Daten mit Urheber- oder Patentrechten zu vergleichen. In beiden Fällen liegen immaterielle Güter vor, die nicht greifbar und damit leicht verletzbar sind. Insofern besteht ein gleichartiges Schutzbedürfnis bei dem einzelnen Betroffenen.

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Der Bundesgerichtshof hat zwei Entscheidungen gefällt, die für Bauherren und sonst an öffentlich zugänglicher Kunst Interessierte, zukünftig von Bedeutung sein dürften. Konkret geht es um solche Kunstwerke, die beispielsweise in Bauwerke oder andere bauliche Einrichtungen integriert werden. Grobe Richtschnur war bislang, dass solche Werke gegen den Willen des Urhebers zwar nicht nachträglich verändert, aber grundsätzlich vom Eigentümer beseitigt werden dürfen.

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Nachdem bereits das Kartellamt in einem Beschluss Facebook seine Datensammelgrenzen aufgezeigt und auf dessen marktbeherrschende Stellung hingewiesen hat, konkretisieren sich nun Initiativen der Politik, das monopolartige und intransparente Bevorraten von Nutzerdaten einzuschränken. So sollen Anbieter verpflichtet werden, gesammelte Daten umfassend zur Verfügung zu stellen. Bereits in der DSGVO findet sich in Art. 20 eine Rechtsgrundlage dafür, beispielsweise von einem Social Media Anbieter die problemlose Übertragung „seiner“ Daten auf einen anderen Anbieter zu verlangen.

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Das Bundeskartellamt geht gegen Facebook vor und verbietet in einem Beschluss dem Netzwerk die Zusammenführung von Nutzerdaten aus verschiedenen Quellen.

Facebook solle hinsichtlich seiner aggregierten Nutzerdaten zu einer inneren Entflechtung verpflichtet werden. Gerade die Zusammenführung von Nutzerdaten und Daten außerhalb der Facebook-Welt ist dem Amt ein Dorn im Auge. Dies solle zukünftig eben nur mit einer freiwilligen Einwilligung zulässig sein, wobei diese sich im Nachhinein auch nicht als Zwangseinwilligung darstellen dürfe.

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Das Bundesverfassungsgericht hat heute Pressemitteilungen zu zwei Entscheidungen veröffentlicht, die eine Richtung in Sachen Kennzeichen Scan vorgeben dürften. Wie bekannt, gibt es seitens der Bundesregierung Überlegungen, zur Überwachung von Dieselfahrverboten flächendeckend automatisiert Autokennzeichen zu scannen und die jeweiligen Fahrer zu fotografieren, um einen Abgleich mit einem evt. Fahrverbot für den jeweiligen Autotyp durchzuführen. Problematisch ist dabei, dass letztlich jedes Kennzeichen erfasst werden muss, da nur so ein Abgleich mit den hinterlegten Daten möglich ist.

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