Für Ihre
Stärke im
Wettbewerb
Behalten Sie
den Überblick
Ihr geistiges
Eigentum
zählt
Datenschutz
ist Chefsache
Erfolgsfaktor IT
Schutz der Privatsphäre
ist der Schlüssel zum Erfolg
Kern
Ihres Unternehmens
Wichtiges
im Fokus
Das Ziel
immer im Blick

Hackerangriffe, soweit bislang überhaupt davon berichtet wurde, richteten sich vornehmlich gegen öffentliche Einrichtungen, Geldinstitute oder vergleichbare Institutionen. Dass das Ziel von Hackern aber auch Einrichtungen sein können, die sich noch mehr um Verschwiegenheit bemühen, beweist ein Fall, über den die FAZ in ihrer Ausgabe vom 25.10. berichtet. Danach ist es IT-Experten gelungen, die Datenbank einer noblen Schönheitsklinik in London zu hacken; die Täter seien sogar in den Besitz von Photos gelangt, die während der OPs von Patienten gefertigt wurden.

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Zeitgleich zur neuen Datenschutzgrundverordnung soll am 25.05.2018 auch die ePrivacy Verordnung in Kraft treten, die insbesondere die zukünftige Nutzung von Kommunikationsdaten regeln soll. Die Verordnung ist stark umstritten und Gegenstand verschiedenseitiger Lobbybemühungen. Das neue Regelwerk zielt insbesondere auf das Online Tracking und sieht hierfür erhebliche Einschränkungen vor.

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Das Oberverwaltungsgericht für NRW in Münster befasst sich aktuell mit einem neuen Internetphänomen: Ein Portal zur Bewertung von Autofahrern. Verkehrsteilnehmer können Autofahrer anhand der Kennzeichen ihres Fahrzeuges für jedermann frei zugänglich und abrufbar mit Ampelfarben bewerten. Rot für negativ, gelb für neutral, grün für positiv.

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Der Bundesgerichtshof befasst sich zuweilen auch mit Produkten, die jeder gut kennt und deren Gestaltung höchst präsent sind. So auch in aktuellen Entscheidungen zum Markenrecht: Seit einigen Jahren besteht für Unternehmen die Möglichkeit, auch sogenannte 3 D Marken zum Schutz anzumelden. Werden diese durch das nationale oder europäische Amt gewährt, ergibt sich hieraus ein Monopolrecht an der Markenform.

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Der Bundesrat hat in der letzten Sitzung der Legislaturperiode am 22.09.2017 unter TOP 9 die bereits vom Bundestag verabschiedete Neufassung des Straftatbestandes § 203 StGB ohne Gegenstimmen beschlossen. Die Änderung der Vorschrift ist wichtig für die sogenannten Berufsgeheimnisträger; diese bewegten sich bislang in einer rechtlichen Grauzone, wenn sie beispielsweise ihren externen IT-Support in ihre Praxis-IT schauen ließen, um beispielsweise Veränderungen vornehmen oder Bugs beseitigen zu lassen.

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Das Handelsblatt berichtet in seiner Ausgabe vom 13.10.2017 über ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages; danach sieht der Dienst die Notwendigkeit des wirksamen Rechtsschutzes vor Algorithmen, die von der Tech-Industrie entwickelt werden, um Internet Nutzer auszuforschen, aber auch um diese vor manipulierten und manipulativen Suchergebnissen zu schützen. Das Datenschutzgesetz, so der Dienst weiter, greife in diesen Fällen zu kurz und decke nur einen kleinen Bereich der Rechtsbeeinträchtigungen wirksam ab. Der Dienst verweist zwar zusätzlich noch auf geltende Regelungen des Wettbewerbsrechts; hier könnte sich allerdings in der Praxis die Schwierigkeit der Rechtsdurchsetzung ergeben, da betroffene Privatpersonen gerade nicht im Wettbewerb mit Internetfirmen stehen.

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