Die Diskussion um Dieselfahrverbote in bundesdeutschen Innenstädten bekommt nun auch eine datenschutzrechtliche Facette. Nachdem die Ordnungsbehörden bereits klargestellt haben, dass sie nicht in der Lage seien, flächendeckend eventuelle Fahrverbote zu überwachen, ist der Gesetzgeber schon mal vorbeugend aktiv geworden und hat einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht, der es in sich hat.
Nach dem Entwurf, zu dem es „keine Alternativen“ geben soll und der besonders eilbedürftig ist, soll eine rechtliche Grundlage für die vollständige Überwachung des Straßenverkehrs und der Teilnehmer geschaffen werden. So heißt es bereits in der Präambel, dass Fahrverbote „fahrzeugindivduell überprüft werden“ sollen. Problem ist nun allerdings, dass die Fahrverbote nur für bestimmte Fahrzeuge gelten. Da man allerdings den Fahrzeugen auf den ersten Blick nicht ansieht, ob sie vom Fahrverbot umfasst sind oder nicht, müssen letztlich sämtliche Fahrzeuge und deren Kennzeichen gescannt, verarbeitet und elektronisch mit den Zulassungskennziffern abgeglichen werden. Zur Ermittlung von Ordnungswidrigkeiten einzelner Personen würden nach dem Gesetzentwurf flächendeckend von sämtlichen Verkehrsteilnehmern sowohl das Fahrzeug, das Kennzeichen, das Gesicht des Fahrers/der Fahrerin, so wie Zeit und Ort erfasst und digital verarbeitet. In diesem Zusammenhang von totaler Überwachung zu sprechen, erscheint nicht fernliegend.
Nun könnte man einwenden, dass die Überwachung ja nicht im Verborgenen erfolgt, somit jeder Verkehrsteilnehmer hinreichend über die Verarbeitung seiner Daten informiert wird. Aber der Gesetzentwurf geht noch einen Schritt weiter und erlaubt sogar die verdeckte Datenerhebung und Verarbeitung, wenn der Zweck der Verkehrsüberwachung gefährdet wird, was immer das heißen soll.
Es bleibt abzuwarten, ob die Datenschutzbehörden das Thema der geplanten Totalüberwachung sämtlicher Verkehrsteilnehmer aufgreifen werden und welche Diskussionen in der Zukunft hierüber entstehen. Die beliebten Dash-Cams sind ja vor einiger Zeit mit dem Hinweis auf die anlasslose Datenverarbeitung für datenschutzrechtlich unzulässig erklärt worden.