Der Bundesrat hat in der letzten Sitzung der Legislaturperiode am 22.09.2017 unter TOP 9 die bereits vom Bundestag verabschiedete Neufassung des Straftatbestandes § 203 StGB ohne Gegenstimmen beschlossen. Die Änderung der Vorschrift ist wichtig für die sogenannten Berufsgeheimnisträger; diese bewegten sich bislang in einer rechtlichen Grauzone, wenn sie beispielsweise ihren externen IT-Support in ihre Praxis-IT schauen ließen, um beispielsweise Veränderungen vornehmen oder Bugs beseitigen zu lassen.
Nach der Neuerung des Gesetzes ist klargestellt, dass ein solcher Support zukünftig rechtlich einwandfrei ist; allerdings ist zu beachten, dass in diesem Fall der IT-Support sich selbst strafbar macht, wenn er ihm durch Wartungsleistungen bekannt gewordene Geheimnisse von Klienten oder Patienten weiterverbreitet. Dies ist in der Vertragsgestaltung zwischen Praxis und IT-Support zu berücksichtigen.