In den USA ist die Frage des rechtlichen Schicksals von persönlichen (Digital)Accounts höchst umstritten. Welche Rechte haben beispielsweise Erben, wenn Verstorbene über Online-Archive mit Musik und sonstigen Werken verfügen. Wären die Werke verkörpert, so würden diese kraft Gesetz ohne weiteres auf die Erben übergehen. Die Nutzungsbedingungen der Inhalteanbieter sehen allerdings etwas anderes vor, so dass hierüber schon öffentlichkeitswirksame Dispute geführt wurden.
Aus einem etwas anderen Blickwinkel hat sich nun das Kammergericht Berlin den Fragen der Schicksals eines digitalen Mediums genähert. Haben Eltern Anspruch gegen Facebook auf Zugang zu dem Account ihrer verstorbenen Tochter? Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch werden Eltern Erben ihrer Kinder, soweit die Kinder selbst noch keine Abkömmlinge haben und auch kein Testament der Kinder vorliegt. Gibt ihnen dieses Erbrecht jedoch gleichzeitig den Zugriff auf das Facebook Acoount der Tochter?
Das Kammergericht hat diese Frage offen gelassen und entschieden, dass ein Anspruch gegen Facebook aus Gründen des Fernmeldegeheimnisses nicht besteht. Das Gericht geht in seiner Entscheidung davon aus, dass die Kommunikation zwischen ihrer verstorbenen Tochter und Dritten umfassend geschützt ist, da eben auch ein Dritter in seinen Rechten betroffen sein könnte.
Die Begründung überrascht, da im Falle einer Kommunikation der Tochter mit Dritten mittels Brief gerade die von dritter Seite an die Tochter verfasste Korrespondenz in die Erbmasse gefallen wäre, so dass die Eltern ohne weiteres die (fremde) Kommunikation an die Tocher hätten lesen können. Warum dann allerdings zwischen der Kommunkation mittels Brief und Chat unterschieden wird, ist nicht einleuchtend. Üblicherweise fällt gerade ein Austausch in Briefform unter einen höheren Schutz als die Kommunikation mittels Online Medium. Dann allerdings müssten die Eltern als Erben doch erst recht einen Anspruch auf die vorherige Kommunikation ihrer verstorbbenen Tochter haben.
Das Kammergericht hat eine Revision gegen die Entscheidung zugelassen, so dass eventuell noch eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser wichtigen Frage ergehen wird.