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Gesichtsscan im Supermarkt – Zulässig?

Das Handelsblatt berichtet in seiner Ausgabe vom 12.6.2017 über eine Entscheidung des Bayerischen Landesdatenschutzbeauftragten zum Thema Gesichtsscanner in der Supermarktkette Real. Um das Kundenverhalten zu analysieren waren in einem Teil der Geschäfte in den Kassenbereichen Werbebildschirme installiert worden, die gleichzeitig auch das mögliche Alter und das Geschlecht des Betrachters festhielten.

Nach einer Untersuchung der Geräte konnte aber Entwarnung gegeben werden; die Bildschirme selbst verarbeiten keine personenbezogenen Daten. Dieses Ergebnis überrascht auf den ersten Blick, allerdings greift das Datenschutzgesetz eben nur bei solchen Daten, die eine Identifizierung einer Person ermöglichen. Das bloße Alter und das Geschlecht einer Person ist zwar ein Datum, das für ein Kaufverhalten und damit für personalisierte Werbung von Interesse sein kann; es ist aber gerade nicht möglich, mit Hilfe dieser Daten auf eine bestimmte Person zu schließen. Die Daten sind damit praktisch neutral und unterfallen nicht dem Datenschutzgesetz.

Artikel Handelsblatt

 

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