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Datentreuhänder – Wirklich notwendig?

Die Diskussion um die Inhaberschaft von Nutzungsdaten nimmt bisweilen skurille Züge an; die FAZ berichtet in ihrer aktuellen Ausgabe von einem Vorstoß eines Versicherungsunternehmens, das sich ganz besorgt darüber zeigt, dass Daten aus der Nutzung von PKWs zukünftig nur noch eingeschränkt zur Verfügung stehen könnten. Daher sei es notwendig, einen Datentreuhänder zu installieren, der verhindern soll, dass nur noch einzelne Gruppen über Nutzungsdaten verfügen könnten. Der Vorstoß ist deshalb bemerkenswert, weil er die Frage ausklammert, ob es nicht primär der Nutzer selbst sein muss, dem die von ihm generierten Daten zustehen. Eines unabhängigen Treuhänders bedarf es dann nämlich gar nicht mehr.

Dass Autos mehr und mehr zu Datenaggregatoren werden, ist hinlänglich bekannt. Dass diese Nutzungsdaten die Phantasie von unterschiedlichen Interessengruppen anregen, ist ebenso naheliegend. Es stellt sich damit einmal mehr die Frage, wem die Daten zustehen, die sich aus der Nutzung von Autos – aber auch sämtlicher anderer Datenaggregatoren – ergeben. Üblicherweise heißt es an dieser Stelle der Diskussion dann, dass diese Frage rechtlich bislang ungeklärt sei. Das BGB treffe keine Regelung dazu, was angesichts des Entstehungsdatums (01.01.1900) auch nicht weiter überraschend ist. Aber auch das Datenschutzgesetz greife nicht, da es mehr oder minder nur Abwehr- und Betroffenenrechte formuliere, aber eben keine Aussage zu dem Zuweisungsgehalt von personenbezogenen Daten trifft.

Allerdings sieht die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die am 25.05.2018 gültig wird, in Art. 20 das Recht auf Datenportabilität vor; nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll es im Idealfall so sein, dass ein Nutzer – gedacht war hierbei primär an soziale Netzwerke – jederzeit verlangen kann, dass seine gesammelten Daten an einen anderen Veranstalter übertragen werden und zwar so, dass eine Neunutzung der Daten sofort möglich ist. Der Europäische Gesetzgeber hat demnach unmißverständlich einen Rechtsgrundsatz formuliert, der sich ohne weiteres auf die aggregierten Nutzungsdaten übertragen lässt. Jeder Nutzer hat die alleinige Verfügungsgewalt über seine Daten. Er soll entscheiden können, wem er diese Daten zur Verfügung stellt und was hiermit geschehen soll. Diesen Grundsatz einfach zu Ende gedacht erübrigt dann auch den vermeintlich notwendigen Treuhänder. Der Nutzer selbst ist nämlich immer noch sein bester Treuhänder.

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