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Das Auto als Datenquelle – wer darf was?

Eine datenschutzrechtlich immer wieder auftauchende Frage ist, wem denn eigentlich die produzierten Daten von Alltagsgegenständen zustehen. Die FAZ weist hierzu in ihrer Ausgabe vom 3.11.2017 auf die besondere Thematik bei Autos hin. Diese sind ja schon seit vielen Jahren als echte Datenaggregatoren bekannt. Im Motorsteuergerät werden nahezu sämtliche technischen Daten festgehalten, um die Analyse von Fehlern zu erleichtern.

Damit nicht genug interessiert die Fahrzeughersteller aber auch das Nutzungsverhalten ihrer Kunden; gerade bei der Transformation der Fahrzeugindustrie in eine Mobilitätsindustrie ist es von größter Relevanz, welche festgelegten Mobilitätsmuster es bei den Kunden gibt, um in Zukunft maßgeschneiderte Mobilitätsangebote jenseits des eigenen Autos zu unterbreiten. Muster sind aber nur dann erkenn- und feststellbar, wenn die Hersteller auch über entsprechende Daten verfügen. Der Artikel schildert daher, wie Fahrzeughersteller sich die Nutzungsdaten der Fahrzeugführer übermitteln lassen.

Vor dem Hintergrund der geltenden Rechtslage stellt sich  bereits die Frage, ob die Übersendung von Nutzungsdaten – ohne entsprechende Einwilligung – rechtmäßig ist. Nach der ab Mai 2018 geltenden Datenschutzgrundverordnung müsste jeder Fahrzeughersteller zunächst einmal umfänglich darüber informieren, welche Daten er zu welchen Zwecken auswerten will. Nur dann entspräche eine Einwilligung den gesetzlichen Mindestansprüchen. Etwas anderes wäre, wenn Autohersteller von den Maßnahmen der Privacy by Design oder Privacy by Default Gebrauch machen, um so die Indentifizierbarkeit von Nutzern wirksam auszuschließen.

Der TÜV wirft gemäß dem Artikel noch die Frage auf, ob die bei einem Hersteller gesammelten Daten denn überhaupt sicher sein können und bietet dazu ein eigenes Sicherungstool an. Dass der Fahrzeugführer möglicherweise gar kein Interesse an der Übersendung von Daten an Dritte hat, scheint bei den Überlegungen der genannten Organisationen gar keine Rolle zu spielen. Allerdings ist auch zu konzedieren, dass es ein regelrechtes Eigentumsrecht an den selbst produzierten Daten nicht gibt. Nach der – insoweit nicht mehr zeitgemäßen – Vorstellung des Zivilrechts gibt es eben nur Eigentum an materiellen Dingen oder eben an immateriellen Rechten. Nutzungsdaten zählen dazu aber gerade nicht.

Dennoch spricht viel dafür, die selbst erstellten Daten dem Zuweisungsgehalt eines jeden Nutzers zuzuordnen, so dass dieser auch umfassend hierüber bestimmen kann. Nichts anderes ergibt sich letztlich auch aus einer Wertung der einschlägigen Regelungen des Datenschutzrechts, obwohl die dortigen Rechtsnormen nicht die Eigentumsverhältnisse oder Zuweisungslagen bestimmen sollen.

Die Diskussion über die rechtliche Zuordnung von personenbezogenen Daten im Internet of Things steht aber auch erst am Anfang und wird sicher noch interessante neue Facetten hervorbringen.

 

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